[ Für das
beruhigende Gefühl,
vorgesorgt zu haben. ]

Satzung - Allgemeine Sterbekasse
Oberhausen/Duisburg
(ehem. Sterbekasse der Belegschaft Thyssen Stahl AG)
Zur Eisenhütte 7, 46047 Oberhausen
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Zweck
§ 2 Aufnahmebedingungen
§ 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft,
Wiederinkraftsetzung
§ 4 Rückvergütung
§ 5 Beiträge und Sterbegeld
§ 6 Wohnsitzänderung
§ 7 Änderungsvorbehalt
§ 8 Organisation
§ 9 Mitgliedervertretung
§ 9a Vertreterversammlung
§ 9b Aufgaben der Vertreterversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Kassenprüfer
§ 12 Vermögenslage
§ 13 Jahresabschluss
§ 14 Versicherungsmathematische Prüfun
§ 15 Verwaltungskosten
§ 16 Bekanntmachungen
§ 17 Abwicklung und Verwendung des Kassenvermögens im Falle der Auflösung
Name, Sitz und Zweck
(1) Die Sterbekasse führt den Namen
Oberhausen/Duisburg
(ehem. Sterbekasse der Belegschaft Thyssen Stahl AG)
und hat den Sitz in Oberhausen.
(2) Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(3) Die Sterbekasse hat den Zweck, beim Tode eines Mitgliedes ein Sterbegeld zu zahlen.
(4) Das Geschäftsgebiet der Kasse ist die Bundesrepublik Deutschland.
Aufnahmebedingungen
(1) In die Sterbekasse können Personen aufgenommen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
(2) Kinder sind mitversichert, soweit beide Eltern Mitglieder sind. Die Mitversicherung gilt längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Aufnahmeanträge sind der Sterbekasse schriftlich einzureichen. Dazu sollte der entsprechende Vordruck der Sterbekasse benutzt werden.
(4) Der Vorstand der Sterbekasse kann zur Prüfung des Aufnahmeantrages die Vorlage einer Geburtsurkunde und eines Gesundheitszeugnisses verlangen.
5) Der Vorstand hat festzustellen, ob die Bedingungen für die Aufnahme in die Sterbekasse erfüllt sind.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung eines Antrages ist die Sterbekasse zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
Beginn und Ende der Mitgliedschaft; Wiederinkraftsetzung
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des ersten Beitrages.
(2) Die Wartezeit bei Neueintritt von Mitgliedern bis zum 50. Lebensjahr beträgt 6 Monate. Sie entfällt bei tödlichen Unfällen.
Die Wartezeit bei Neueintritt von Mitgliedern vom vollendeten 50. bis zum vollendeten 64. Lebensjahr beträgt 3 Jahre mit gestaffelter Leistung:
1. Jahr - Summe der gezahlten Beiträge
2. Jahr - Summe der gezahlten Beiträge oder 1/3 der vollen Versicherungssumme, jeweils der höhere Betrag
3. Jahr - Summe der gezahlten Beiträge oder 2/3 der vollen Versicherungssumme, jeweils der höhere Betrag
(3) Aus der Kasse scheiden aus bzw. können ausgeschlossen werden:
a) Mitglieder, die dem Vorstand schriftlich ihren Austritt erklären. Der
Austritt ist nur zum Schluss des laufenden Monats zulässig.
b) Mitglieder, die mit der Entrichtung des Beitrages trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand länger als 3 Monate im Rückstand sind. In der Aufforderung muss eine Zahlungsfrist von mindestens 3 Wochen gesetzt und auf die Möglichkeit des Ausschlusses nach dieser Frist hingewiesen werden. Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der Frist ein, ist die Kasse von der Verpflichtung zur Leistung frei.
c) Mitglieder, die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über ihren Gesundheitszustand gemacht haben. Der Ausschluss aus der Sterbekasse kann in diesen Fällen nur innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme und nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem die Kasse von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlang hat.
(4) Zahlt ein nach Ziff. 3a und 3b ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Sterbekasse nach und erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung (§ 4) zurück, so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied und soweit die etwa mitversicherten Kinder bei Eingang der Zahlungen noch leben.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Erlöschen des letzten Versicherungsverhältnisses (s. dazu § 5 Ziff. 3).
Rückvergütung
(1) Mitglieder, die aus der Kasse austreten oder ausgeschlossen werden erhalten eine Rückvergütung. Voraussetzung für die Zahlung einer Rückvergütung ist eine mindestens dreijährige Mitgliedschaft und Beitragszahlung.
(2) a) Die Rückvergütung beträgt 95% der für die einzelne Versicherung berechneten Deckungsrückstellung mit Ausnahme der Versicherungsverhältnisse unter Teilziffer b). Einzelheiten regelt der genehmigte Geschäftsplan.
b) Für Versicherungsabschlüsse vom 01.01.1998 bis 31.10.2000 beträgt die Rückvergütung 100% der für die einzelne Versicherung berechneten Deckungsrückstellung, gerechnet mit einem Rechenzins von 4%. Einzelheiten regelt der genehmigte Geschäftsplan.
Beiträge und Sterbegeld
(1) Die Beitragszahlung erfolgt auf Lebensdauer.
(2) Der monatliche Beitrag beträgt für jedes abgeschlossene Versicherungsverhältnis 0,50 EUR.
(3) Jedes Versicherungsverhältnis kann für sich allein zum Schluss des laufenden Monats schriftlich beim Vorstand gekündigt werden. Die Mitgliedschaft endet mit Erlöschen des letzten Versicherungsverhältnisses.
(4) Für die Höhe des Sterbegeldes ist das bei Abschluss des jeweiligen Versicherungsverhältnisses erreichte Lebensalter als Eintrittsalter maßgebend.
Der Sterbegeldanspruch aus allen Versicherungsverhältnissen des Mitglieds darf jedoch die Höchstversicherungssumme von 5.000,00 EUR insgesamt nicht überschreiten.
(5) Das Sterbegeld ist in dem jeweils gültigen Leistungstarif festgelegt. Die Änderung des Leistungstarifs bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Unbedenklichkeitserklärung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
(6) Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Mitgliedsnachweises anzuzeigen.
Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Mitgliedsnachweises zu zahlen; sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen.
Sofern nicht der Inhaber des Mitgliedsnachweises, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.
(7) Das Sterbegeld beträgt bei Kindern
bis zu 6 Jahren 200,00 EUR
über 6 Jahre 400,00 EUR
Wohnsitzänderung
Die Mitglieder haben Wohnsitzänderungen der Kasse anzuzeigen.
Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift.
Änderungsvorbehaltt
Durch eine Änderung der §§ 2 - 5 wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt.
Jedoch können die Bestimmungen über die Mitversicherung der Kinder (§ 2 Ziffer 3 § 5 Ziffer 7 und § 4 Ziffer 2) die Zahlungsweise der Beiträge (§ 5 Ziffer 1) die Wartezeit (§ 3 Ziffer 6), die Auszahlung des Sterbegeldes (§ 5 Ziffer 6), den Austritt und Ausschluss aus der Kasse (§ 3 Ziffer 3 a – c) sowie Rückvergütung (§ 4) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf.
Organisation
Die Organe der Kasse sind
1. die Mitgliedervertretung
2. der Vorstand
3. die Kassenprüfer
Mitgliedervertretung
(1) Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ der Kasse. Sie fasst Beschlüsse in der Vertreterversammlung. Auch ohne Versammlung ist eine schriftliche Beschlussfassung möglich.
(2) Für je 500 Mitglieder der Sterbekasse wird nach einer vom Vorstand festgelegten und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Wahlordnung ein Vertreter gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und am Wahltag ein Jahr der Sterbekasse angehören.
(3) Die Amtsdauer der Mitgliedervertreter beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der auf die Wahl folgenden ordentlichen Vertreterversammlung und endet mit dem Schluss der darauffolgenden 4. ordentlichen Vertreterversammlung. Die Neuwahl hat spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtsdauer stattzufinden.
§ 9 a
Vertreterversammlung
(1) Innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist durch den Vorstand eine ordentliche Vertreterversammlung einzuberufen und durchzuführen.
Außerordentliche Vertreterversammlungen müssen vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen anberaumt werden, wenn die Aufsichtsbehörde es verlangt, mindestens 1/3 der Mitgliedervertreter oder mindestens der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe der Gründe es beim Vorstand schriftlich beantragen.
(2) Zeit und Ort der Vertreterversammlung sowie die Punkte, über die Beschluss gefasst werden soll (Tagesordnung), sind den Mitgliedervertretern spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstage bekannt zu geben.
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter leitet die Vertreterversammlung. Über den Verlauf der Vertreterversammlung ist vom Geschäftsführer der Sterbekasse eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und den beiden nach § 9 b Abs. 1 c zu wählenden Kassenprüfern und dem weiteren unterschriftsberechtigten Mitglied der Vertreterversammlung zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind die ordnungsgemäße Einberufung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und der Wortlaut der Beschlüsse festzustellen.
Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden und zwei weiterer Vorstandsmitglieder sowie des Geschäftsführers und des Kassenführers.
b) Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grund.
c) Wahl von zwei Kassenprüfern und einem weiteren unterschriftsberechtigten Mitglied der Vertreterversammlung.
d) Entgegennahme des Lageberichtes und Feststellung des Jahresabschlusses.
e) Entlastung des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr.
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
h) Beschlussfassung über Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages.
i) Beschlussfassung über Auflösung der Sterbekasse und Verteilung des Vermögens.
(2) Beschlüsse der Mitgliedervertretung werden in der Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn die Beratungspunkte bei Einberufung der Versammlung bezeichnet worden sind. Satzungsänderungen und die Auflösung der Sterbekasse können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Vertreter beschlossen werden.
Zum Beschluss über die Auflösung der Kasse ist außerdem die Anwesenheit von 2/3 der Vertreter erforderlich. Ist in den Fällen, in denen es sich um die Beschlussfassung über die Auflösung handelt, die Versammlung beschlussunfähig, ist eine neue Vertreterversammlung einzuberufen, die frühestens am 7., spätestens jedoch am 14. Tage nach der beschlussunfähigen Versammlung stattfinden muss. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Es muss jedoch auf die Folge in der Einladung hingewiesen werden.
Vorstand
(1) Die Kasse wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens 4, höchstens aus 6 Mitgliedern.
Bei 4 Mitgliedern besteht der Vorstand aus
dem 1. und 2. Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer,
dem Kassenführer
Bei 5 oder 6 Mitgliedern erweitert sich der Vorstand um ein/zwei weitere/s Mitglied/er
Zeichnungsbefugnisse für die Sterbekasse haben sowohl der 1. und 2. Vorsitzende als auch das eine/die zwei weitere/n Vorstandsmitglied/er in Verbindung mit dem Geschäftsführer oder dem Kassenführer.
(3) Die Amtsdauer des 1. und 2. Vorsitzenden und des einen/der zwei weitere/n Vorstandsmitglied/er beträgt 4 Jahre und endet mit dem Schluss der 4. auf die Wahl folgenden ordentlichen Vertreterversammlung. Scheidet eines der gewählten Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist bei einem aus 4 Mitgliedern bestehenden Vorstand in der nächsten Vertreterversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
(4) Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder, leitet die Sitzung des Vorstandes. Er beruft den Vorstand zu den erforderlichen Sitzungen und außerdem innerhalb von 3 Tagen ein, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen.
(5) Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
(6) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Verhandlungen ist vom Geschäftsführer eine Niederschrift anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(7) Jedes Vorstandsmitglied ist für die gesamte Tätigkeit der Sterbekasse verantwortlich.
Der Geschäftsführer besorgt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Der Kassenführer erledigt die gesamte Rechnungsführung.
(8) Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt.
Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der
a) wegen eines Verbrechens oder wegen eines Eigentums- bzw. Vermögensdeliktes verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren rechtshängig ist.
b) in den letzten 5 Jahren als Schuldner in ein Insolvenzverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.
Kassenprüfer
(1) Die Kasse hat drei Kassenprüfer.
(2) Die Kassenprüfer haben die Verwaltung des Kassenvermögens sorgfältig zu überwachen.
(3) Die Amtsdauer der gewählten Kassenprüfer sowie des weiteren unterschriftsberechtigten Mitgliedes der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre. Sie endet mit dem Schluss der 4. auf die Wahl folgenden ordentlichen Vertreterversammlung. Scheidet ein Kassenprüfer aus, so ist in der nächsten Vertreterversammlung ein neuer Kassenprüfer für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
Vermögenslage
(1) Der Vorstand hat die Vermögensbestände zu verwalten. Er hat diese von anderen Geldern getrennt zu verwahren und, - soweit sie nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben gebraucht werden - nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes verzinslich anzulegen.
(2) Zur Überwachung des Sicherungsvermögens sind ein Treuhänder und ein Stellvertreter des Treuhänders zu bestellen. Die Vorschriften der §§ 71 bis 76 VAG und die hierauf bezogenen aufsichtsbehördlichen Anordnungen finden entsprechend Anwendung.
Jahresabschluss
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2) Nach Schluss eines jeden Kalenderjahres ist vom Vorstand ein Jahresabschluss entsprechend den versicherungsrechtlichen und aufsichtsbehördlichen Bestimmungen aufzustellen.
(3) Der Jahresabschluss ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem sachverständigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Bestätigungsvermerk ist den Mitgliedervertretern in der Vertreterversammlung zur Kenntnis zu geben. Entgegennahme des Lageberichtes sowie die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch die Vertreterversammlung.
Versicherungsmathematische Prüfung
(1) Alle drei Jahre, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten muss der Vorstand durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Vermögenslage der Kasse vornehmen und in den zu erstellenden Jahresabschluss die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte übernehmen lassen.
(2) Der Verlustrücklage sind jeweils mindestens 5 v. H. der Summe aus einem etwaigen sich aus der versicherungstechnischen Bilanz ergebenden Überschuss und den seit der letzten Überschussfeststellung im Wege der Direktgutschrift geleisteten Auszahlungsbeträgen zuzuführen, bis diese Rücklage 5 v. H. der Vermögenswerte erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ein sich weiterhin ergebender Überschuss ist ausschließlich zur Ermäßigung der Beiträge oder zur Erhöhung der Versicherungsleistungen einschließlich der Beteiligung der Mitglieder an den Bewertungsreserven nach dem Versicherungsvertragsgesetz oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die Einzelheiten der Beteiligung an den Bewertungsreserven regelt der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung des Überschusses zugunsten der Mitglieder trifft aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Vertreterversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Weist die versicherungstechnische Bilanz einen Fehlbetrag aus, so ist dieser zu Lasten der Verlustrücklage auszugleichen. Wenn die Verlustrücklage hierfür nicht ausreicht, sind zur Deckung des verbleibenden Fehlbetrages durch Beschluss der Vertreterversammlung aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Beiträge der Mitglieder zu erhöhen oder die Versicherungsleistungen herabzusetzen oder Änderungen der genannten Art gleichzeitig vorzunehmen. Alle Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlbeträgen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und haben auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse Wirkung.
Verwaltungskosten
(1) Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer versehen ihr Amt ehrenamtlich.
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sterbekasse, auf der Internetseite der Sterbekasse unter „Aktuelles“ sowie in der Tagespresse (WAZ/NRZ).
Abwicklung und Verwendung des Kassenvermögens im Falle der Auflösung
(1) Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Vertreterversammlung andere Personen bestimmt werden.
(2) Die Vertreterversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit allen Aktiven und Passiven auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Vertreterversammlung bedarf.
(3) Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Vertreterversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch 4 Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde.
Letzte Änderung gemäß Beschluss der Vertreterversammlung am 30.06.2010
Allgemeine Sterbekasse Oberhausen/Duisburg
(ehem. Sterbekasse der Belegschaft Thyssen Stahl AG)
| gez. Sonkes |
gez. Peuser |
gez. Boemans |
gez. Hanisch |
gez. Hopp |
gez. Rißland |
Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 26.10.2010
Gesch.-Z.: VA 24-I 5002-3101-2010/0001
Im Auftrag
gez. Dieckhoff
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